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22.04.22 –
Nach Art. 27 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) gibt die höhere Landesplanungsbehörde in Bauleitplanungs- und Zulassungsverfahren eine landesplanerische Stellungnahme ab, wenn kein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird. Damit soll festgestellt werden, ob Planung und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Fraglich ist jedoch, wie viele Bauleitplanungen trotz negativer landesplanerischer Stellungnahme in Kraft treten. Daher habe ich bei der Staatsregierung nachgefragt, welche Auswirkungen negative landesplanerische Stellungnahmen auf Vorhaben in Bayern haben.
Die Antwort zeigt, dass seit der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes 2018 insgesamt 179 negative landesplanerische Stellungnahmen eingegangen sind. Die Anzahl der negativen Stellungnahmen ist jedoch in den einzelnen Regierungsbezirken sehr unterschiedlich. Gründe hierfür werden nicht genannt. Neben der unterschiedlichen Fallzahl von Bauleitplanung insgesamt, kann dies jedoch auch am Auslegungsspielraum der Behörden liegen.
Für die Ziele, gegen die in den einzelnen Bauleitplanungen widersprochen wurde, sowie für die Modifizierungen der Bauleitplanungen infolge der negativen Stellungnahmen werden keine absoluten Zahlen genannt. Somit bleibt fraglich, wie oft beispielsweise lediglich die Begründung geändert wird, statt die tatsächliche Planung. Fraglich ist auch ob die Beachtung negativer Stellungnahmen überhaupt kontrolliert wird. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist der Staatsregierung laut der Antwort nicht bekannt und eine Abfrage, wie oft Planungen trotz negativer Stellungnahmen genehmigt wurden, ist nicht möglich. Hier fehlt der Staatsregierung jeglicher Überblick.
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