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23.09.2020 –
Werk- und Honorarverträge sind für Soloselbstständige oft die Basis der Einkommenssicherung. Diese Basis der wirtschaftlichen und privaten Existenzsicherung Soloselbstständiger ist derzeit nicht Teil der Bundeshilfen, da aus Mitteln der Corona-Überbrückungshilfen nur Betriebskosten, jedoch keine Kosten aus Werk- und Honorarverträgen beglichen werden können.
Da Soloselbstständige aber auch keinerlei Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) haben, besteht sowohl für Betroffene Soloselbstständige, die arbeiten wollen und könnten, als auch für Betriebe, die Soloselbstständigen gerne Aufträge geben würden, aber selbst unter pandemiebedingten Umsatzeinbußen leiden, eine eklatante Benachteiligung.
Soloselbstständige wurden bei den Nothilfen und werden auch jetzt bei den Überbrückungshilfen benachteiligt und können bis heute nicht einmal den von uns Grünen geforderten fiktiven Unternehmer*innenlohn geltend machen. Vielen von ihnen bleiben nur ihre Ersparnisse oder die Grundsicherung.
Es darf ihnen nun nicht auch noch die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit erschwert werden. Damit Betriebe, die Soloselbstständige beschäftigen, endlich genauso gefördert werden, wie Betriebe, deren Beschäftigte im KUG-Bezug sind, damit Soloselbstständige endlich wie Menschen im KUG-Bezug auch bei Liquiditätsengpässen von Betrieben Arbeit und Beschäftigung haben, dafür braucht es die förderfähige Anerkennung von Kosten aus Werk- und Honorarverträgen als Teil der Bundes-Überbrückungshilfen.
In unserem Antrag fordern wir Grüne im Bayerischen Landtag die Staatsregierung auf, sich auf Bundesebene für die Soloselbstständigen und ihre Auftraggeber*innen einzusetzen.
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